Corona: Eltern haben Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall durch Schließung der Kita oder Schule
Verdienstausfall durch Kinderbetreuung und Anspruch auf Entschädigung
Viele Eltern stehen derzeit vor dem gleichen Problem: Wegen der Schul– beziehungsweise Kitaschließungen in Zeiten von Corona muss mindestens ein Elternteil zu Hause bleiben und die Kinder hüten. Zwar haben die Eltern hier einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, aber bei weitem nicht alle Eltern haben hierbei das Glück, dass der Arbeitgeber auch das Gehalt weiterzahlt. Schließlich wird von dem Elternteil, dass zu Hause bleibt, ja auch gerade keine Arbeitsleistung erbracht. Ebenso sind Selbstständige von den Schul- und Kitaschließungen betroffen. Sie haben zwar keinen Arbeitgeber, von dem sie sich freistellen lassen müssen, jedoch können auch Selbstständige während sie ihre Kinder betreuen auch kein Geld verdienen.
Seit dem 1.April 2020 haben die jeweiligen Eltern jedoch einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat, um den Verdienstausfall abzufedern. Erleidet der betreuende Elternteil durch die behördlichen Anordnung zur Schließung von Kita oder Schule wegen der Corona-Gefahr einen Verdienstausfall, kann er nach § 56 Abs. 1a IfSG einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Der Höhe nach dürfte die Entschädigung in etwa mit Elterngeld vergleichbar sein.
Der Verdienstausfall muss die Schließung der Schule oder Kita wegen Corona zurückzuführen sein.
Der Verdienstausfall muss allein auf dem Umstand der behördlichen Schließung der Schule oder Kita des betreuungsbedürftigen Kindes und der Tatsache, dass die Kindesbetreuung durch den Elternteil selbst erfolgen muss, beruhen. Dies gilt auch für die Pflegeeltern eines Kindes, welches nach § 33 SGB VIII in Vollzeit betreut wird.
Wäre in einem bestimmten Zeitraum die Kita oder die Schule des Kindes jedoch aufgrund von Schulferien ohnehin geschlossen, so entsteht der Verdienstausfall nicht mehr allein aufgrund der gleichzeitig behördlich angeordneten Schließung, sodass ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG auch in Zeiten der Corona-Gefahr ausscheidet.
Als betreuungsbedürftig gelten grundsätzlich alle gesunden Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Darüber hinaus gelten ohne Altersbegrenzung Kinder mit Behinderung als betreuungsbedürftig. Die Altersgrenze für gesunde Kinder ist jedoch nicht starr zu verstehen. Für die Bestimmung der Betreuungsbedürftigkeit ist dabei immer auf die individuelle Entwicklung und den Reifegrad des jeweiligen Kindes abzustellen. Eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit als durch das erwerbstätige Elternteil selbst darf nicht bestehen.
Gerade diese andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit dürfte in Zeiten der Kontaktsperren wegen der Corona-Gefahr nicht bestehen. Allenfalls kommen hier andere im Haushalt lebende Personen in Betracht, zum Beispiel ältere Geschwister.
Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so erhält der betreuende Elternteil für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen eine Entschädigung in Höhe von 67% seines netto Verdienstausfalls, höchstens jedoch 2.016 € netto im Monat. Die Entschädigungszahlungen nach dem IfSG sind nach § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei und unterliegen gemäß § 32b I Nr. 1e EstG dem Progressionsvorbehalt.
Für Arbeitnehmer gilt dabei:
Die Auszahlung des Entschädigungsbeitrages übernimmt der Arbeitgeber. Dies gilt aus hinsichtlich der Sozialversicherungsabgaben, welche von dem Arbeitgeber auf einer Bemessungsgrundlage von 80% des Arbeitsentgeltes weiterhin entrichtet werden. Der Arbeitgeber kann sich sodann seinerseits bei der von dem jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde (Dies ist zum Beispiel in Berlin die Senatsverwaltung für Finanzen) schadlos halten.
Ist der Arbeitnehmer nicht pflichtversichert, so kann er sich die entsprechenden Versicherungsbeiträge in entsprechenden Umfang direkt von der zuständigen Behörde erstatten lassen, gemäß § 58 IfSG.
Für Selbstständige gilt:
Selbstständige müssen die Entschädigung selbst bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes beantragen (das ist in Berlin die Senatsverwaltung für Finanzen). Der Entschädigungsbetrag richtet sich prozentual nach dem Verdienstausfall pro Monat (§ 15 SGB IV), wobei der nach dem letzten Einkommensteuerbescheid ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit maßgeblich ist. Darüber hinaus können Selbstständige Aufwendungen für die private soziale Sicherung gemäß § 58 IfSG geltend machen.