Berlin Aspire: Gelbart Legal erwirkt deutschlandweit erste einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung aufgrund israelischen Vorvertrags
Die Verfügungsklägerin ist eine in Israel lebende israelische Staatsangehörige, die – wie viele weitere hundert Kleinanleger – im Jahr 2018 mit einer deutschen Objektgesellschaft der sog. Berlin Aspire Unternehmensgruppe (die Verfügungsbeklagte) eine Vereinbarung über den Erwerb einer in Berlin gelegenen Eigentumswohnung abgeschlossen hatte. Die Vereinbarung wurde in hebräischer Sprache und unter Rechtswahl des israelischen Rechts geschlossen, und für die Verfügungsbeklagte unterzeichnete deren ehemaliger Geschäftsführer, Herr Adi Avraham Keizman.
In der israelischen Vereinbarung vereinbarten die Parteien einen sechsstelligen Kaufpreis, von dem die Verfügungsklägerin innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung bereits einen sechsstelligen Anteil anzahlen sollte, ohne jedoch irgendeine Sicherheiten zu erhalten. Die Verfügungsbeklagte verpflichtete sich im Gegenzug dazu, mit der Verfügungsklägerin über den Erwerb der Eigentumswohnung einen Kaufvertrag nach deutschem Recht und vor einem deutschen Notar abzuschließen. Ferner verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte dazu, der Verfügungsklägerin über einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss eine monatlichen Rendite zu zahlen. Die Verfügungsklägerin leistete daraufhin vereinbarungsgemäß die vereinbarte Anzahlung an die Verfügungsbeklagte, welche die Zahlung vorbehaltlos entgegennahm und der Verfügungsklägerin eine Empfangsbestätigung erteilte. Des Weiteren zahlte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin auf der Grundlage der israelischen Vereinbarung für die Monate Februar bis Dezember 2019 die vereinbarte monatliche Rendite.
Das Landgericht Berlin hat auf den Antrag der durch Gelbart Legal vertretenen Verfügungsklägerin durch Urteil vom 05.08.2020 (Az. 22 O 165/20) im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zur Sicherung eines künftigen, aus einem aufgrund der israelischen Vereinbarung der Parteien noch abzuschließenden Kaufvertrag folgenden Anspruchs des Verfügungsklägerin auf Übereignung der Eigentumswohnung eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch der betreffenden Eigentumswohnung eingetragen wird. Das Landgericht Berlin hat den für die einstweilige Verfügung erforderlichen „Rechtsboden“ des Verfügungsanspruchs auf der Grundlage der israelischen Vereinbarung als gegeben angesehen. Diese Vereinbarung sei zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten rechtswirksam zustande gekommen. Die Rechtsfrage der Wirksamkeit der Vereinbarung richte sich nach israelischem Recht und nicht nach deutschem Recht. Nach israelischem Privatrecht sei die Vereinbarung formgerecht geschlossen worden. Die Verfügungsbeklagte habe den Vertragsschluss durch ihren ehemaligen Geschäftsführer auch zweifelsfrei durch vorbehaltlose Entgegennahme der Anzahlung und deren Quittierung genehmigt. Angesichts der klaren Regelungen der Vereinbarung sei nicht erkennbar, dass sich die Parteien durch die israelische Vereinbarung nicht rechtsverbindlich verpflichten wollten. Insbesondere handele es sich nicht lediglich um eine Art unverbindliche Reservierungsvereinbarung. Auch sei ein Verfügungsgrund gegeben, da die Verfügungsbeklagte den Abschluss eines deutschen Kaufvertrags und damit die Erfüllung ihrer aus der israelischen Vereinbarung folgenden Pflichten verweigere.
Dieser Entscheidung des Landgerichts Berlin kommt entscheidende Bedeutung zu, da erstmalig ein deutsches Gericht die Eintragung einer Auflassungsvormerkung auf der Grundlage von israelischen Vereinbarungen über in der Bundesrepublik Deutschland belegene Eigentumswohnung angeordnet hat. Die Entscheidung bereitet tausenden geschädigten israelischen Kleinanlegern den rechtlichen Weg ihre vertraglichen Ansprüche gegenüber der Berlin Aspire Unternehmensgruppe gerichtlich durchzusetzen. Dadurch dürfte der Berlin Aspire Unternehmensgruppe, insbesondere ihrem Hintermann, Moshe Bar Shilton, verunmöglicht werden sich weiterhin stoisch auf eine (angebliche) Unwirksamkeit der israelischen Vereinbarungen zurückzuziehen. (Weitere Einzelheiten hier).
Beteiligte Rechtsanwälte (israelische Käuferin):
Norman Nathan Gelbart (Partner),