Mitbeurkundung der Auflassung im Grundstücks- und Bauträgervertrag
Ausgangssituation:
Die Auflassung ist ein bei jedem Grundstückskaufvertrag und Bauträgervertrag (Kaufvertrag mit Bauverpflichtung) relevantes Thema. Es handelt sich bei der Auflassung um die Einigung zwischen Veräußerer (Verkäufer) und Erwerber (Käufer) über den Übergang des Eigentums am Grundstück (§ 925 BGB) und ist damit eine zentrale Voraussetzung für den Eigentumserwerb (§ 873 BGB).
Die Auflassung wird in der Regel weder vor noch während der Beurkundung des Grundstückskauf- und Bauträgervertrages thematisiert. Sie ist rechtlich grundsätzlich unproblematisch. Häufig ist die Auflassung in der notariellen Urkunde über den Grundstücks- oder Bauträgervertrag enthalten, häufig aber auch nicht. Der Erwerber bemerkt die Nichtaufnahme in die notarielle Urkunde meist erst, nachdem er vom Notar eine Kostenberechnung in Höhe von oft mehreren hunderten oder sogar tausenden Euro für die nachträgliche Erklärung der Auflassung in gesonderter notarieller Urkunde erhalten hat und bezahlen soll.
Wird die Auflassung in die notarielle Urkunde aufgenommen, entstehen für die Auflassung keine zusätzlichen Notarkosten. In diesem Fall ist die Auflassung mit der Beurkundungsgebühr des Notars für den Grundstückskauf- oder Bauträgervertrag abgegolten. Wird sie dagegen nicht in die notarielle Urkunde aufgenommen, muss diese aus grundbuchrechtlichen Gründen nachträglich in einer weiteren notariellen Urkunde erklärt werden und es entstehen hohe zusätzliche Notarkosten für die gesonderte Auflassung. So belaufen sich die zusätzlichen Kosten für die gesonderte Erklärung der Auflassung in einer notariellen Urkunde z. B. bei einem Kaufpreis von 500.000,00 € auf 1.768,00 € zzgl. USt.
Der Erwerber hat somit ein starkes wirtschaftliches Interesse daran, dass die Auflassung in der notariellen Urkunde miterklärt wird. Der Notar hat dagegen aus wirtschaftlichen Gründen ein großes Interesse daran die Auflassung nicht in die notarielle Urkunde aufzunehmen. Denn er kann für die gesondert erklärte Auflassung eine weitere Gebühr abrechnen. Der Verkäufer trägt dagegen diese Kosten aufgrund der vereinbarten Kostenverteilung im Grundstückskauf- oder Bauträgervertrag zumeist nicht, sodass für ihn die Aufnahme oder Nicht-Aufnahme der Auflassung in die notarielle Urkunde aus wirtschaftlicher Sicht kaum interessant ist.
Rechtliche Problematik:
Es stellt sich somit die rechtliche Frage, ob der Notar verpflichtet ist, die Beteiligten des Beurkundungsverfahrens auf die Möglichkeit der Mitbeurkundung der Auflassung und die unterschiedlichen Folgen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die notarielle Urkunde hinzuweisen oder ob er sogar verpflichtet ist, die Auflassung ohne vorherigen Hinweis gegenüber den Beteiligten in die notarielle Urkunde aufzunehmen. Das Kammergericht hat sich vor kurzem zu beiden Aspekten eindeutig und auch richtig positioniert (Beschluss v. 11.04.2019, Az. 9 W 54/17 und 9 W 90/10):
Der Notar verletzt die sich aus § 17 Abs. 1 S. 2 BeurkG ergebenden und ihm der Erwerberin gegenüber obliegenden notariellen Amtspflichten, wenn er die Auflassung in einer von dem Verpflichtungsgeschäft getrennten Urkunde beurkundet, ohne vorher die möglichen Alternativen mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen, insbesondere ihren Risiken und Kosten mit den Urkundsbeteiligten zu erörtern und ihre eigenverantwortliche Entscheidung einzuholen. Darin liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GNotKG, weil er hiermit gegen eindeutig normierte Amtspflichten verstößt. Die Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nach § 21 GNotKG nicht zu erheben. Der Notar muss vielmehr die Beteiligten auf die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten und ihre Vor- und Nachteile für die eine und für die andere Seite des Vertrages wie auch die abweichenden Kostenfolgen hinweisen. Erst wenn die Beteiligten sich auch danach – übereinstimmend – für die mehr
Sicherheit bietende, aber auch Mehrkosten verursachende Vertragsgestaltung entschieden haben, kann der Notar dem entsprechen, ohne sich dem Vorwurf amtspflichtwidrigen Verhaltens ausgesetzt zu haben.
Die Aufnahme oder Nicht-Aufnahme der Auflassung in die notarielle Urkunde ist für die Vertragsbeteiligten aber auch aus einem weiteren Grund von großer Relevanz. Denn mit der Aufnahme der Auflassung in die notarielle Urkunde des Grundstückskauf- oder Bauträgervertrages sind nachträgliche Änderungen dieser Verträge formlos, also ohne notarielle Beurkundung möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof zuletzt mit Urteil vom 14.09.2018 (Aktenzeichen: V ZR 213/17) bestätigt. Wird die Auflassung dagegen nicht in die notarielle Urkunde aufgenommen, bedürfen Änderungen dieser Verträge für die Wirksamkeit der Änderungsvereinbarung – von seltenen Ausnahmen abgesehen – der notariellen Beurkundung, die wiederum zusätzliche Notarkosten auslösen würden. Diese ist insbesondere bei einem Bauträgervertrag über noch zu errichtende oder zu sanierende Eigentumswohnungen und Häuser bedeutsam. Bei diesen werden häufig nach Beurkundung bauliche Veränderungen seitens der Erwerber gewünscht, die sich zwangsläufig auf den vereinbarten Inhalt der Bauverpflichtung und den vereinbarten Kauf- bzw. Erwerbspreis auswirken. Diese nachträglichen Vereinbarungen müssen alle notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein, wenn die Auflassung in die Urkunde über den Bauträgervertrag nicht aufgenommen wurde.
Fazit/Empfehlung:
Der Veräußerer und der Erwerber sind bei einem Grundstückskauf- oder Bauträgervertrag gut beraten, bei Beurkundung dieser Verträge auf die Aufnahme der Auflassung in die notarielle Urkunde zu achten und gegebenenfalls den Wunsch über die Aufnahme in die notarielle Urkunde gegenüber dem Notar zu äußern. Dem Erwerber, der erst nachträglich durch Erhalt der Kostenberechnung des Notars feststellt, dass die Auflassung nicht in der notariellen Urkunde miterklärt wurde, ist dagegen zu empfehlen, die Kostenberechnung zunächst gegenüber dem Notar zu beanstanden und – wenn dieser die Kostenberechnung nicht berichtigt – einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Landgericht zu stellen bzw. stellen zu lassen.