Erfolg vor dem Kammergericht: Im Fall Ahmad Mansour wird die von Gelbart Legal erwirkte Einstweilige Verfügung gegen einen Berliner Politiker der Partei Die Linke vollumfänglich bestätigt
Am 29.11.2021 wurde unser Mandant Ahmad Mansour von einem Politiker der Partei Die Linke auf Twitter als „rassistischer Islamhasser“ bezeichnet. Mit Urteil vom 28.04.2022 hat das Landgericht Berlin II unserem Mandanten im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zugestanden. Die Berufung des Antragsgegners blieb erfolgslos.
Das Kammergericht hat festgestellt, dass die Äußerung des Politikers in keiner Weise gerechtfertigt war. Bei der Äußerung handelt es sich zwar an sich um eine von Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Meinungsäußerung. Jedoch hat die Aussage „rassistischer Islamhasser“ keine tatsächliche Grundlage. Es fehlen jegliche hinreichende Anhaltspunkte, die einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten rechtfertigen würden. Demzufolge wurde Ahmad Mansour ein Anspruch auf Unterlassung der diffamierenden Äußerung zugestanden.
Der Senat argumentierte wie folgt:
„Eigene oder ‚zu-eigen-gemachte‘ Aussagen des Antragstellers, die als tatsächliche Grundlage für eine Ansicht, er hasse den Islam aus rassistischen Gründen, dienen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Mit den von ihm umfangreich angeführten Belegen ist der Antragsgegner nicht in der Lage, eine Grundlage für die angegriffene Äußerung aufzuzeigen. Im Gegenteil ergibt sich aus den Veröffentlichungen des Antragstellers, dass er ausnahmslos differenziert und verdeutlicht, als Muslim weder die eigene Religion noch sämtliche Anhänger – aus rassistischen Gründen – unterschiedslos abzulehnen.“
Das Urteil des Kammergerichts ist ein weiterer Erfolg für Ahmad Mansour und Gelbart Legal.