Berlin Aspire: Gelbart Legal gewinnt auch Berufungsverfahren vor dem Kammergericht – Anspruch auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung aus israelischem Vorvertrag wird bestätigt

Mit Urteil vom 05.08.2020 (Az. 22 O 165/20) hatte das Landgericht Berlin auf Antrag der durch Gelbart Legal vertretenen Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zur Sicherung ihres zukünftigen, aus einem aufgrund eines israelischen Vorvertrags noch abzuschließenden (deutschen) Kaufvertrags folgenden Anspruchs auf Eigentumsübertragung an einer Wohnung, eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch der betreffenden Wohnung der Verfügungsbeklagten eingetragen wird (vgl. unser Artikel vom 26.08.2020).

Die Verfügungsbeklagte, bei der es sich um eine Objektgesellschaft der Unternehmensgruppe „Berlin Aspire“ handelt, legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung zum Kammergericht ein, u. a. mit der Behauptung, dass der israelische Vorvertrag formunwirksam und durch Herrn Adi Keizman ohne Vertretungsmacht geschlossen worden sei. Nach ihrer Auffassung könne die Verfügungsklägern – wie viele hundert Kleinanleger, die wortlautgleiche israelische Vorverträge mit „Berlin Aspire“ abgeschlossen haben – deshalb keine Ansprüche aus dem israelischen Vorvertrag ableiten. Für die vorbehaltlose Entgegennahme der Kaufpreisanzahlung der Verfügungsklägerin war der israelische Vorvertrag jedoch augenscheinlich wirksam genug.

Das Kammergericht hat die Berufung nun mit Beschluss am 01.04.2021 zurückgewiesen und der durch Gelbart Legal vertretenen Verfügungsklägerin vollumfänglich Recht gegeben.

Zur Begründung führt das Kammergericht u. a. aus, dass das Landgericht Berlin „sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zu Recht davon ausgegangen [sei], dass ein wirksamer Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrags über das streitgegenständliche Wohnungseigentum nach israelischem Recht geschlossen worden ist“, der die Eintragung einer Auflassungsvormerkung rechtfertigte. Die durch Gelbart Legal vertretene Verfügungsklägerin habe auch die Formwirksamkeit des israelischen Vorvertrags schlüssig vorgetragen und „nachvollziehbar unter Vorlage der einschlägigen Gesetzesvorschriften […] dargelegt“, dass die Verfügungsbeklagte den (angeblich) ohne Vertretungsmacht durch Herrn Adi Keizman geschlossenen israelischen Vorvertrag durch ihr Verhalten ex-post genehmigt und für sich als verbindlich anerkannt habe. Die Ausführungen der Verfügungsklägerin seien in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überzeugend, „[…] zumal die Beklagte dem nichts entgegenzusetzen hat als die schlichte Negierung der von der Klägerin dargestellten Rechtsvorschriften und die darauf gründende Spruchpraxis israelischer Gerichte“. Nach „einstimmiger Auffassung“ des Kammergerichts habe die Berufung der Verfügungsbeklagten deshalb „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.“

Der Beschluss des Kammergerichts bedeutet für die Verfügungsklägerin einen erfolgreichen Ausgang eines historischen Präzedenzfalls, der über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland von Bedeutung sein wird. Mit der Entscheidung des Kammergerichts hat nicht nur erstmals die obergerichtliche Rechtsprechung über die Wirksamkeit eines israelischen Vorvertrags und die Rechtsfrage entschieden, ob ein einfach-schriftlicher israelischer Vorvertrag als Grundlage für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines zukünftigen, aus dem aufgrund des israelischen Vorvertrags erst noch abzuschließenden deutschen Kaufvertrags folgenden Anspruchs auf Eigentumsübertragung ausreicht. Mit der Entscheidung sendet das Kammergericht auch ein wichtiges Signal an viele hundert Kleinanleger, die mit Gesellschaften von „Berlin Aspire“ israelische Vorverträge über Wohnungen abgeschlossen und 50-100% des Kaufpreises bereits ungesichert vorausgezahlt, jedoch noch immer keinen Kaufvertrag und keine Wohnung erhalten haben: Niemand ist der Unternehmensgruppe „Berlin Aspire“ schutzlos ausgeliefert.

Rechtsanwalt Stephan Bauch-Caspari von Gelbart Legal begrüßt den Beschluss:

„Der Beschluss des Kammergerichts bestätigt unsere Rechtsauffassung in allen Punkten und gibt vielen geschädigten Anlegern die Hoffnung zurück, dass der Albtraum „Berlin Aspire“ für sie doch noch ein versöhnliches Ende finden kann“.

Gerne unterstützen wir Sie und stehen bei Rückfragen zur Verfügung.

Beteiligte Rechtsanwälte (Gelbart Legal):

Norman Nathan Gelbart (Partner),

Stephan Bauch-Caspari (Federführung),

Christoph Stoye,

Moshe Shlezinger